Für spezielle bauliche Anlagen ist es möglich das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. Hier werden weniger bauordnungsrechtliche Anforderungen von der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde geprüft.
Eine Genehmigungsfreistellung ermöglicht das Bauen ohne Baugenehmigung für spezielle bauliche Anlagen, die die Vorgaben nach § 63 Abs. 1 und 2 LBO erfüllen.
Mindestens eine Woche vor Baubeginn muss der Baubeginn gegenüber der zuständigen Baubehörde angezeigt und die Verantwortlichen nach § 53 LBO benannt werden.
Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung sind jeweils spätestens zwei Wochen vorher bei der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Wenn Sie einzelne Fragen zur Zulässigkeit Ihres Bauvorhabens vor Einreichung des Bauantrags klären möchten, können Sie dafür eine Bauvoranfrage stellen. In einem Bauvorbescheid gibt Ihnen die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde zu diesen Fragen eine verbindliche Auskunft.
Wenn Ihnen zu Ihrem Bauvorhaben ein gültiger Bauvorbescheid vorliegt, können Sie eine Verlängerung um jeweils bis zu einem Jahr beantragen.
Bevor sie eine genehmigungspflichtige Anlage errichten, ändern oder den Nutzen ändern dürfen, benötigen Sie eine Baugenehmigung. Dazu stellen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag.
Sie können eine Verlängerung der Baugenehmigung bis zu einem Jahr beantragen, wenn Ihnen zu Ihrem Bauvorhaben eine gültige Baugenehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage vorliegt.
Mit der Teilbaugenehmigung können Sie vor der Erteilung der Baugenehmigung mit den Bauarbeiten zur Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Bauabschnitten beginnen. Hierzu stellen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einen Antrag auf Teilbaugenehmigung.
Wenn Sie beabsichtigen eine Anlage zu beseitigen, ist dies mindestens einen Monat vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind verfahrensfreie Bauvorhaben nach § 61 Landesbauordnung.
Wenn Sie 1. bauliche Anlagen errichten, ändern oder die Nutzung ändern, Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten durchführen oder bauliche Anlagen beseitigen möchten; 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen vornehmen möchten, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.
Wenn Ihr (Bau-)Vorhaben von baurechtlichen Vorschriften abweicht, müssen Sie die Zulassung der Abweichung beantragen und sie begründen. Dies gilt sowohl für genehmigungspflichtige als auch für verfahrensfreie Vorhaben und auch für Abweichungen von Vorschriften, die nicht im Genehmigungsverfahren geprüft werden.
Wenn Sie ein beheiztes oder gekühltes Gebäude besitzen, müssen Sie nach dessen Errichtung und nach bestimmten Änderungen nachweisen, dass das Gebäude die energetischen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes einhält.
Für die Feststellung des Umfangs der bundesweiten Bautätigkeit ist es notwendig, Daten über die laufende Hochbautätigkeit zu erheben. Daher müssen Sie Angaben zu ihrem Bauvorhaben und ihrer Baugenehmigung machen. Die Datenerhebung dient der Meldung an das Statistische Landesamt.
Für die Feststellung des Umfangs der bundesweiten Bautätigkeit ist es notwendig, Daten über die laufende Hochbautätigkeit zu erheben. Daher müssen Sie Angaben zu ihrer Baufertigstellung machen. Die Datenerhebung dient der Meldung an das Statistische Landesamt.
Sie müssen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen, wenn Sie Wohnungseigentum oder ein Dauerwohnrecht geltend machen wollen.
Sind Sie mit einer Entscheidung einem Verwaltungsakt (Bescheid) einer Behörde inhaltlich und im Ergebnis nicht einverstanden, können Sie gegen diesen Widerspruch einlegen. Das Widerspruchsverfahren soll helfen, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Sie können ins Baulastenverzeichnis eines Grundstücks Einsicht nehmen, einen Auszug erstellen oder eine Abschrift verlangen, wenn Sie ggf. ein berechtigtes Interesse darlegen. Die Auskunft ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde zu beantragen.
Mindestens zwei Monate vor der Errichtung eines Luftfahrthindernisses, für das keine Baugenehmigung notwendig ist, beantragen Sie eine luftrechtliche Genehmigung bei der zuständigen Luftfahrtbehörde.