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Verlängerung Baugenehmigung nach § 74 LBO

Wenn Ihnen eine Baugenehmigung erteilt wird, erlöscht diese, wenn drei Jahre nach dem Datum der Ausstellung nicht mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Diese Frist kann um ein Jahr von der unteren Bauaufsicht verlängert werden, solange die Baugenehmigung nicht erloschen ist und sich die rechtlichen Voraussetzungen nicht zwischenzeitlich geändert haben. Wichtig ist, dass der vollständige Antrag vor Fristablauf der Baugenehmigung eingereicht wird.

Vorgehen

Für die Verlängerung einer Baugenehmigung gehen Sie wie folgt vor:

  • Melden Sie sich im Portal an oder identifizieren Sie sich mit einer der vorgegebenen Möglichkeiten.
  • Füllen Sie das Online-Formular aus.
  • Reichen Sie den Antrag online ein.
  • Gegebenenfalls fordert die untere Bauaufsichtsbehörde Sie zu einer Gebühren-Vorauszahlung auf.
  • Leisten Sie die Vorauszahlung per SEPA-Überweisung.
  • Bestehen Unklarheiten, werden Sie aufgefordert diese Genehmigungshemmnisse zu beheben.
  • Reichen Sie in diesem Fall die Klarstellung ebenfalls über das Online-Portal ein.
  • Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Antrag und beteiligt die Gemeinde und diejenigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über die Baugenehmigung vorgeschrieben ist oder ohne deren Stellungnahme der Antrag nicht beurteilt werden kann.
  • Wenn Sie es wünschen, erhalten Sie dann die Verlängerung der Baugenehmigung sowie einen Gebührenbescheid über Ihr Portalpostfach. Alternativ können Sie die Verlängerung der Baugenehmigung
    auch postalisch erhalten.
  • Zahlen Sie die Gebühren per SEPA-Überweisung.

Voraussetzungen

  • Ihnen liegt eine gültige Baugenehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage vor.
  • Die Antragsfrist wird eingehalten.
  • Die rechtlichen Voraussetzungen haben sich zwischenzeitlich nicht geändert.

Erforderliche Unterlagen

  • Vollmacht (bei Bedarf)

Gebühren

Die Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung ist gebührenpflichtig.

Fristen

Für die Baugenehmigung gelten folgende Fristen:

  • Antrag auf Verlängerung während der Geltungsdauer der Baugenehmigung
  • Verlängerung der Baugenehmigung um jeweils bis zu 1 Jahr möglich
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Bitte melden Sie sich zunächst an.

Hilfe zur Seite Verlängerung Baugenehmigung nach § 74 LBO

Sie können eine Verlängerung der Baugenehmigung bis zu einem Jahr beantragen, wenn Ihnen zu Ihrem Bauvorhaben eine gültige Baugenehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage vorliegt.