Erfüllungserklärung nach § 92 Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Das Gebäudeenergiegesetz stellt Anforderungen an die energetischen Eigenschaften von Gebäuden. Der/die Bauherr/in oder Eigentümer/in eines beheizten oder gekühlten Gebäudes muss nachweisen, dass das Gebäude die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetztes erfüllt. Der Nachweis erfolgt mit der Erfüllungserklärung. Die Erfüllungserklärung ist abzugeben, nachdem das Gebäude fertiggestellt wurde.
Verfahrensablauf
- Der Aussteller der Erfüllungserklärung (berechtigte Personen nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes) ist rechtzeitig vor Durchführung der Baumaßnahme zu beauftragen und hat sich während der Bauausführung durch Stichprobenkontrollen am Gebäude davon zu überzeugen, dass das Gebäude und seine energietechnische Ausrüstung entsprechend den Berechnungsdokumentationen und Nachweisen nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 GEGDVO für zu errichtende Gebäude oder nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 GEGDVO für bestehende Gebäude ausgeführt werden.
- Nach der Fertigstellung des Gebäudes sind die Angaben im Energieausweis mit den Berechnungsdokumentationen abzugleichen und es ist die Erfüllungserklärung gemäß § 1 Absatz 1 GEGDVO von einer dazu berechtigten Person auszustellen.
- Die antragstellende Person lädt die ausgefüllte Erfüllungserklärung, sowie den Berechtigungsweis des Erstellers über die Antragsstrecke hoch.
Voraussetzungen
Die Erfüllungserklärung muss von einer berechtigten Person nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes ausgestellt werden. Der/die Aussteller/in muss baubegleitend Vor-Ort-Besichtigungen des Gebäudes vorgenommen haben und die Erfüllung der Anforderungen aus dem Gebäudeenergiegesetz geprüft haben.
Sie müssen der Erfüllungserklärung einen oder mehrere Energieausweise und ggf. einen Befreiungsbescheid beifügen. Eventuell müssen Sie ergänzende Berechnungen und Nachweise auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen.
Erforderliche Unterlagen
- Die vollständig ausgefüllte Erfüllungserklärung
Je nach Landesrecht und Bauvorhaben sind ggf. noch weitere Unterlagen mit der Erfüllungserklärung einzureichen:
- Bescheid über Befreiung von den Anforderungen des GEG (§ 102 Absatz 1 GEG)
- Energieausweis[e]
- Berechnungsdokumentation und Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen an das jeweilige Gebäude
- Nachweis der zumindest anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs
Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
Fristen
Sie müssen die Erfüllungserklärung innerhalb eines Monats nach Abschluss der Arbeiten am Gebäude einreichen.
Bitte melden Sie sich zunächst an.