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Ausnahmegenehmigung von Veränderungssperre bei Bauvorhaben nach § 14 Abs. 2 BauGB

Eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB wird von der Gemeinde beschlossen. Sie ist für zwei Jahre gültig und kann zwei Mal für jeweils ein Jahr verlängert werden.
Von der Veränderungssperre kann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
Sie können für bauliche Maßnahmen eine Ausnahmegenehmigung von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung beantragen.
Von einer Änderungssperre können betroffen sein:

  • Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen
  • Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs
  • Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten
  • Beseitigung baulicher Anlagen
  • erhebliche oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.

Bei Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich sind die Vorschriften einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung nicht anzuwenden. Hier muss eine schriftliche Genehmigung der Gemeinde vorliegen.
Von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung werden nicht berührt:

  • Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind
  • Vorhaben, von denen die Gemeinde Kenntnis hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen 
  • Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.

Voraussetzungen

Über diese Antragsstrecke ist es möglich eine Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB zu beantragen.

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Wenn Sie 1. bauliche Anlagen errichten, ändern oder die Nutzung ändern, Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten durchführen oder bauliche Anlagen beseitigen möchten; 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen vornehmen möchten, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.