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Widerspruchsverfahren §79, §80 SVwVfG und §§68-73 VwGO

Da dieses Portal nur zur Kommunikation mit den unteren Bauaufsichten dient, können Sie hier nur gegen Bescheide einen Widerspruch einlegen, die Ihnen von einer unteren Bauaufsichtsbehörde im Saarland ausgestellt wurden.

Sie können Ihren Widerspruch schriftlich mit eigenhändig unterschriebenem Schreiben einlegen oder ihn direkt bei der Ausgangsbehörde zur Niederschrift mündlich vortragen. Außerdem können Sie Ihren Widerspruch auch in elektronischer Form erheben. Dabei müssen Sie bei der Einlegung des Widerspruchs die speziellen Vorschriften über die elektronische Kommunikation mit Behörden beachten. Eine einfache E-Mail genügt nicht.
Die Ausgangsbehörde und ggf. die Widerspruchsbehörde überprüft aufgrund Ihres Widerspruchs noch einmal die Entscheidung.
Wird dem Widerspruch stattgegeben (auch “abgeholfen” genannt), wird der ursprüngliche Bescheid aufgehoben oder korrigiert und ggf. ein neuer Bescheid erlassen.
Wird der Widerspruch abgelehnt, bleibt es bei der ursprünglichen Entscheidung der Behörde.

Verfahrensablauf des Online-Dienstes / Online-Verfahrens

Die Ausgangsbehörde überprüft aufgrund Ihres Widerspruchs noch einmal ihre Entscheidung. Die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, überprüft im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erneut ihre Entscheidung (Bescheid).Ändert die Behörde den Bescheid nicht, legt sie den Widerspruch der zuständigen Widerspruchsbehörde vor. Widerspruchsbehörde ist in der Regel die Behörde, die der Ausgangsbehörde fachlich übergeordnet ist. Es gibt Ausnahmen, in denen die Behörde, die den ursprünglichen Bescheid erlassen hat, auch über den Widerspruch entscheidet.
Die Widerspruchsbehörde prüft den Vorgang nun ebenfalls vollständig. Von der Widerspruchsbehörde erhalten Sie im Ergebnis dieser Prüfung den Widerspruchsbescheid. Mit diesem entscheidet die Widerspruchsbehörde auch darüber, wer die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt. Der Widerspruchsbescheid enthält eine ausführliche Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung. Er wird Ihnen förmlich zugestellt.

Fristen

In der Regel beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat nach Zugang des Bescheids.
Fehlt bei Ihrem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unvollständig bzw. unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.

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Hilfe zur Seite Widerspruchsverfahren §79, §80 SVwVfG und §§68-73 VwGO

Sind Sie mit einer Entscheidung einem Verwaltungsakt (Bescheid) einer Behörde inhaltlich und im Ergebnis nicht einverstanden, können Sie gegen diesen Widerspruch einlegen. Das Widerspruchsverfahren soll helfen, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.