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Anzeige der Rohbaufertigstellung nach § 79 LBO

Im Saarland gibt es zwei Anzeigepflichten, die Bauherrinnen und Bauherren einhalten müssen, nachdem der Baubeginn angezeigt wurde und bevor die bauliche Anlage fertiggestellt wurde. Dabei handelt es sich zum einen um die Anzeige der Rohbaufertigstellung um zum anderen um die Anzeige der abschließenden Fertigstellung.

Der Rohbau gilt als fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, Abgasanlagen, Brandwände, notwendigen Treppen und die Dachkonstruktion vollendet sind.

Die abschließende Fertigstellung umfasst auch die Fertigstellung der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen.

Zur Besichtigung des Rohbaus sind die Bauteile, die für die Standsicherheit und, soweit möglich, die Bauteile, die für die Feuersicherheit, den Wärme- und den Schallschutz sowie für die Abwasserbeseitigung wesentlich sind, derart offen zu halten, dass Maße und Ausführungsart geprüft werden können.

Mit dem Innenausbau darf erst einen Tag nach dem in der Anzeige genannten Zeitpunkt der Fertigstellung des Rohbaus begonnen werden, soweit die Bauaufsichtsbehörde nicht einem früheren Beginn des Innenausbaus zugestimmt hat.

Erforderliche Unterlagen sofern zutreffend:

  • Bescheinigung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin / des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers über die Tauglichkeit der Abgasanlage.
  • Bescheinigung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin / des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers über die Tauglichkeit der für Räume mit Feuerstätten erforderlichen Lüftungsschächte.

Gebühren:

  • Es fallen keine Gebühren an.

Fristen:

  • Die Anzeige ist bis spätestens 2 Wochen vor der betreffenden Fertigstellung einzureichen.

 

 

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Die Fertigstellung des Rohbaus ist spätestens zwei Wochen vorher bei der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.